Angebot oder Kostenvoranschlag? Der Unterschied einfach erklärt
Angebot und Kostenvoranschlag werden im Handwerksalltag oft gleichgesetzt – rechtlich sind es aber zwei verschiedene Dinge. Wer den Unterschied kennt, vermeidet Streit über den Endpreis. Hier die wichtigsten Punkte für SHK-Betriebe in Österreich.
Ein Angebot ist eine bindende Preiszusage. Ein Kostenvoranschlag ist eine fachkundige Schätzung der voraussichtlichen Kosten – je nach Vereinbarung verbindlich oder unverbindlich.
Was ist ein Angebot?
Ein Angebot (auch Offerte) ist eine verbindliche Willenserklärung: Sie nennen darin Leistung und Preis und sind während der Bindungsfrist daran gebunden. Nimmt der Kunde an, kommt ein Vertrag zu genau diesen Konditionen zustande.
Deshalb gehört in ein Angebot ein klar umrissener Leistungsumfang, ein fixer Preis je Position und eine Gültigkeitsdauer – zum Beispiel „gültig 30 Tage ab Angebotsdatum“.
Was ist ein Kostenvoranschlag?
Ein Kostenvoranschlag (KVA) ist eine fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten einer Arbeit. In Österreich unterscheidet § 1170a ABGB zwei Varianten:
- Mit Gewähr für die Richtigkeit (verbindlich): Sie haften für die Richtigkeit. Eine Überschreitung geht zu Ihren Lasten – der Kunde muss grundsätzlich nur den veranschlagten Betrag zahlen.
- Ohne Gewähr (unverbindlich): Zeichnet sich eine unvermeidliche beträchtliche Überschreitung ab, müssen Sie den Kunden unverzüglich verständigen. Unterlassen Sie das, verlieren Sie den Anspruch auf den Mehrbetrag.
Wird eine beträchtliche Überschreitung angekündigt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und muss dann nur die bereits erbrachten Leistungen anteilig vergüten.
Halten Sie immer schriftlich fest, ob Ihr Kostenvoranschlag „mit Gewähr“ oder „ohne Gewähr“ gilt. Fehlt dieser Hinweis, kann es im Streitfall teuer werden.
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
| Angebot | Kostenvoranschlag | |
|---|---|---|
| Charakter | Verbindliche Preiszusage | Schätzung der voraussichtlichen Kosten |
| Preisbindung | Fixpreis während der Bindungsfrist | Verbindlich nur „mit Gewähr“ |
| Überschreitung | Nicht vorgesehen | Anzeigepflicht bei „ohne Gewähr“ |
| Typischer Einsatz | Klar umrissene Leistung | Aufwand vorab schwer abschätzbar |
Wann verwende ich was?
- Angebot: wenn der Umfang klar ist – Boilertausch, Standard-Montage, definierte Stückzahl.
- Kostenvoranschlag: wenn Sie den Aufwand nur grob einschätzen können – etwa Störungssuche, Sanierung im Altbau oder Arbeiten hinter der Wand.
Für unklare Aufträge erstellen Sie mit Angebotsmeister ein Angebot mit Richtpreis-Spanne (Von–Bis) und Vor-Ort-Termin – seriös statt geraten.
Mehr zur Richtpreis-FunktionWas in beiden Dokumenten stehen sollte
Egal ob Angebot oder Kostenvoranschlag – Firmendaten samt UID, eine nachvollziehbare Positionsliste, Netto- und Bruttobetrag mit Umsatzsteuer sowie eine Gültigkeitsdauer gehören in beide Dokumente. Die vollständige Liste der Pflichtangaben finden Sie im Ratgeber „Angebot schreiben“.
Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Klären Sie konkrete Fälle im Zweifel mit Ihrer Innung oder einer Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ist ein Kostenvoranschlag in Österreich verbindlich?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Ein Kostenvoranschlag „mit Gewähr für die Richtigkeit“ ist verbindlich – eine Überschreitung geht zu Lasten des Unternehmers. Ein Kostenvoranschlag „ohne Gewähr“ ist unverbindlich, Sie müssen den Kunden bei einer beträchtlichen Überschreitung aber unverzüglich informieren.
Darf ich einen Kostenvoranschlag überschreiten?
Bei einem Kostenvoranschlag „ohne Gewähr“ ja, sofern die Überschreitung unvermeidlich ist und Sie den Kunden rechtzeitig verständigen. Unterlassen Sie die Anzeige, verlieren Sie den Anspruch auf den Mehrbetrag. „Mit Gewähr“ ist eine Überschreitung grundsätzlich nicht auf den Kunden überwälzbar.
Kostet ein Kostenvoranschlag etwas?
Ein Entgelt für den Kostenvoranschlag ist grundsätzlich nur dann zu zahlen, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Weisen Sie auf eine etwaige Gebühr also vorab klar hin.
Ist ein Angebot automatisch bindend?
Ja, während der angegebenen Bindungsfrist. Geben Sie deshalb immer eine Gültigkeitsdauer an, zum Beispiel 30 Tage. Ohne Frist gilt die Bindung für eine angemessene Zeit – das sorgt für Unsicherheit.
Angebote in Minuten statt Stunden
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